Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB – www.316-stgb.de2023-01-24T18:16:47+00:00

Trunkenheit im Verkehr | www.316-stgb.de

Trunkenheit im Verkehr ist in Deutschland eine Straftat und in Paragraf 316 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das Gesetz sieht als Sanktion für Alkohol am Steuer Geldstrafe und in schweren Fällen auch Freiheitsstrafe vor. Zudem kann bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr als Nebenfolge ein Fahrverbot von einem bis zu 6 Monaten Dauer verhängt werden. In der Regel gilt der Trunkenheitsfahrer aber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sodass ihm der Führerschein gem. §§ 69,69a StGB entzogen wird. Oft findet diese Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO bereits vorläufig im Verfahren statt.

Wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen.

Verkehrskontrollen wegen Trunkenheit im Verkehr laufen fast immer nach dem gleichen Schema ab. Nach einem anfangs netten Gespräch wird man gefragt, ob man vor Fahrtantritt alkoholische Getränke zu sich genommen hat und mit einem freiwilligen Alkoholtest einverstanden ist. Die Freiwilligkeit des Tests wird in diesem Stadium des Verfahrens allerdings meist nur oberflächlich am Rande erwähnt, sodass dem Bürger oft der Eindruck entsteht, dass eine Mitwirkung unausweislich erscheint. 

Dies kann schon der erste Ansatz der Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr sein. Denn niemand muss sich selbst belasten oder bei seiner strafrechtlichen Überführung mitwirken. Man muss also nicht ins Röhrchen pusten, keine Finger-Nase-Probe machen und nicht auf einer Linie Laufen. Und darüber muss die Polizei im Voraus belehren. Unterbleibt diese Belehrung oder erfolgt sie zu spät, sind alle deswegen gewonnenen Beweise, also das Ergebnis der Atem- oder Blutprobe möglicherweise im späteren Strafverfahren unverwertbar. In der Praxis wird oft zunächst ohne Belehrung ein Vortest durchgeführt, obwohl die Beamten aufgrund des Alkoholgeruches in der Atemluft bereits einen Anfangsverdacht hatten. Solche Fälle, bei denen erst nach dem Atemalkoholtest über die Rechte im Bußgeldverfahren oder Strafverfahren belehrt wurde, sind besonders kritisch zu prüfen.

Sie sind in eine Alkoholkontrolle, haben ein Schreiben vom Gericht bekommen oder den Führerschein wegen Alkohol am Steuer verloren? Als Fachanwalt für Verkehrsrecht gehört die bundesweite Verteidigung in Alkoholdelikten (§ 315c StGB, 316 StGB und 24a StVG) seit über zehn Jahren zum Kernbereich meiner Tätigkeit.
Für eine unverbindliche Anfrage können Sie gern hier Kontakt zu mir aufnehmen.

  • - Wie waren Sie unterwegs ?
  • PKW
  • LKW
  • Fahrrad
Datei hochladen

z.B.: Vorladung, Strafbefehl usw.

Welche Zahl ergibt 2 x 3 ?

-
+

Auf dieser Internetseite finden Sie viele nützliche Tipps zum Ablauf, den Erfolgschancen, Kosten und Risiken im Strafverfahren beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.

Einer Trunkenheitsfahrt wegen Alkohol am Steuer wirft das Leben oft von einem Tag auf den anderen aus der Bahn, weil in den meisten Fällen noch am Tatort der Führerschein entzogen wird und das oft auch dann, wenn der Vorwurf “nur” Trunkenheit im Verkehr mit dem E-Scooter lautet. Job, Familie und Existenz sind auch für den Ersttäter plötzlich in akuter Gefahr, sodass ein besonnenes Handeln unerlässlich erscheint.

Neben dem Angebot einer anwaltlichen Beratung möchte ich hier einen kleinen Überblick über den Ablauf des Strafverfahrens bei Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) geben. Angefangen von der Polizeikontrolle, eine mögliche Vereidigung gegen den zu erwartenden Strafbefehl, über das zu erwartende Strafmaß und vor allem den Chancen bei der Verkürzung der sog. Sperrfrist. Auch die im Verfahren häufig auftretenden Begriffe wie relative Fahruntüchtigkeit, Vorsatz und die Frage, ob man eine Blutprobe anfechten kann, sollen ohne zu tief in die Juristerei einzutauchen möglichst verständlich erklärt werden.

Aktuelle Urteile und Beschlüsse zu Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr

  • Landgericht Chemnitz: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrten mit dem E-Scooter.
  • Amtsgericht Dresden: Auch bei vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit 1,7 Promille kann die Sperrfist vorzeitig (hier nach reichlich 7 Monaten) aufgehoben werden, wenn der Verurteilte ein besonders positives Nachtatverhalten zeigt.
  • Landgericht Görlitz: Verkürzung der Sperrfist um 4 Monate bei Fahrlässiger Trunkenheitsfahrt (insgesamt verblieben 7 Monate)
  • Amtsgericht Eilenburg: Eine nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist um 8 Monate wegen Trunkenheit im Verkehr ist bei geeignetem Nachtatverhalten im Einzelfall möglich.
  • Amtsgericht Dippoldiswalde: Keine Ausnahme beim Führerscheinentzug für Fahrzeuge mit alkoholempfindlicher Wegfahrsperre.
  • Amtsgericht Kamenz: Verfahrenseinstellung bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad.
  • Landgericht Dresden: Antrag auf Verkürzung der Sperrfirst ist im Einzelfall auch vor Ablauf der Mindestsperrfrist möglich.
  • Amtsgericht Leipzig: Verkürzung der Sperrfrist um 6 Monate (von 10 auf 4) bei vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht § 142 StGB im Einzelfall möglich.
  • Amtsgericht Dresden: Bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB kann unter Berücksichtigung eines besonders positiven Nachtatverhaltens, hier eine umfassende Aufarbeitung der Tat mit Hilfe von verkehrspsychologischen Seminaren, eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestsperre von 3 Monaten ausreichen.
  • Amtsgericht Riesa: Unter Anrechnung der Zeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann eine im Strafbefehl ausgesprochene Sperre von 6 Monaten auch auf unter die gesetzliche Mindestsperrfrist von 3 Monaten (hier 2 Monate) reduziert werden, wenn der Täter seine Eignungszweifel nachträglich durch geeignete Maßnahmen ausräumt.
  • Amtsgericht Dresden: Verfahrenseinstellung gem. § 47 II Owig im Bußgeldverfahren nach § 24a StVG wegen Alkohol am Steuer, wenn der Polizeibeamte das Atemalkoholmessgerät nicht entsprechend der Gebrauchsanleitung bedient hat.
  • Amtsgericht Dresden: Verfahrenseinstellung im Strafverfahren wegen § 316 StGB, wenn die amtlich gewonnene Blutprobe nicht den Mindestanforderungen entspricht, hier wegen zu geringer Menge der Blutprobe nicht genügend Einzelmesswerte.

Verkehrsrecht Dresden

Hier finden Sie die neuesten Informationen zum Verkehrsrecht in Dresden

KONTAKT RECHTSANWALT

Königsbrücker-Landstraße 29 b

Telefon: 01739473737

Webseite: Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Aktuelles Verkehrsrecht

Aktuelle Nachrichten