Alkohol am Steuer – Ordnungswidrigkeit 24a StVG Verstoß 0,5 Promille2023-01-24T18:26:52+00:00

Alkohol am Steuer –  Verstoß gegen 0,5 Promille Grenze gemäß § 25a StVG

Atemalkoholmessgerät Dräger Evidential 9510 als Beweis bei Verstoß nach § 24a StVG, 0,5 Promille Alkohol am Stteuer

Wo liegt die Grenze von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat bei Alkohol am Steuer?

Bei einer Trunkenheitsfahrt unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Ordnungswidrigkeiten mit Alkohol am Steuer nach § 24a StVG und Straftaten, zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB.

Bei der Unterscheidung von Beiden kommt es nicht nur auf die Alkoholisierung allein, sondern auf die Gesamtumstände der Tat an.

Ordnungswidrigkeit:

Für Fahranfänger bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gilt die 0,00 Promillegrenze.

Damit handelt man bei einem Verstoß ordnungswidrig und es droht gem. lfd. Nr. 243 BKatV ein Bußgeld von in der Regel 250,00 Euro für den Ersttäter. Zudem verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet.

Alle anderen Verkehrsteilnehmer verhalten sich beim Führen eines Kraftfahrzeuges ab einer Alkoholisierung von 0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l Alkohol im Blut ordnungswidrig. Jedoch kann auch bei einer Alkoholisierung von 0,3 Promille bereits eine Straftat vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten.

Dem Ersttäter droht bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Alkohol am Steuer  gem. lfd. Nr. 241 BKatV regelmäßig ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer. Wiederholungstäter müssen dann mit Geldbußen von bis zu 1500,00 Euro und 3 Monaten Fahrverbot, sowie der Anordnung einer MPU rechnen.

Bei Ordnungswidrigkeiten ist eine Blutprobe nicht zwingend erforderlich. Es reicht auch aus, dass die Alkoholisierung mittels Atemalkohol festgestellt wird.

In Deutschland ist dies zurzeit nur mit dem Gerät der Firma Dräger, Typ Evidential 9510 zulässig.

Eichmarken am Messgerät müssen gültig sein.

Straftat:

Kommt  zur Alkoholisierung noch eine Ausfallerscheinung hinzu, spricht man ab einem Wert von 0,3 Promille von relativer Fahruntüchtigkeit. Ausfallerscheinungen können zum Beispiel Fahren ohne Licht, Fahren in Schlangenlinien oder der Beinaheunfall sein. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit von 0,3 Promille bis 1,09 Promille ist eine Entlastung mit entsprechenden Argumenten dahingehend möglich, dass die Ausfallerscheinung nicht alkoholbedingt ist, sondern auch dem nüchternen Kraftfahrer unterlaufen wäre.

Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Hier wird unwiderlegbar vermutet, dass man alkoholbedingt Fahruntüchtig ist. Ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ist dann die zwingende Folge.

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