Relative Fahruntüchtigkeit bei Trunkenheit im Verkehr2023-01-24T18:30:00+00:00

Relative Fahruntüchtigkeit – absolute Fahruntüchtigkeit

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn man zur Tatzeit, also nicht zum Zeitpunkt der Blutentnahme, eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr beim Führen von Kraftfahrzeugen bzw. 1,6 Promille oder mehr bei führen von anderen Fahrzeugen, zum Beispiel dem Fahrrad hat. Dabei handelt es sich grundsätzlich um starre Grenzen die nicht verschoben werden können.

Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn man eine BAK von 0,3 Promille oder mehr hat und sog. Ausfallerscheinungen hinzutreten. Oft wird von den zuständigen Ermittlungsbehörden jeder kleine Fahrfehler als Ausfallerscheinung ausgelegt. Ein vergessenes Blinken, fahren ohne Licht, ein falscher Spurwechsel oder ein Auffahrunfall. Hier ist es dann Aufgabe der Verteidigung den Gericht gegenüber darzulegen, dass dieser Fahrfehler auch dem nüchternen Fahrzeugführer unterlaufen wäre.

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