Fahrverbot bei 316 StGB abwenden2023-01-24T18:27:34+00:00

Kann man bei einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB ein Fahrverbot abwenden?

Bei einer Trunkenheitsfahrt gemäß Paragraph 316 StGB muss man zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheiden.

Bei weniger schweren Fällen oder besonderen Umständen des Einzelfalles (zum Beispiel kurze Fahrstrecke oder Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter) sieht das Gesetz statt der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot gem. § 44 StGB von bis zu 6 Monaten Dauer vor. Dem Betroffenen steht hier neuerdings eine Abgabefrist von 1 Monat ab Rechtskraft, also dem endgültigen Verfahrensende zu. Bis zur Gesetzesänderung hatte man das Problem, dass man schlimmstenfalls bereits im Gerichtssaal den Führerschein abgeben musste und sein Fahrzeug nicht mal mehr nachhause Fahren konnte.

Bei einem Fahrverbot handelt es sich vereinfacht gesagt um einen Teil vom Strafmaß. Deswegen findet eine Art Verhältnismäßigkeitsprüfung statt und ein Fahrverbot kann mit guten Argumenten in vielen Fällen reduziert oder gar umgangen werden. Das Fahrverbot im Strafverfahren wirkt auf den Bürger effektiv betrachtet genauso wie ein Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG,  ist vom Charakter her anders aufgebaut. In Bußgeldsachen wird regelmäßig nur ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhangen, wegen Trunkenheit im Verkehr können es bis zu 6 Monate sein.

Vom Fahrverbot zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aus der Sicht des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine Präventionsmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Für den Betroffenen fühlt sich zwar Beides gleich an, hat aber doch große Unterscheide.

Ein Fahrverbot wird erst bei Verfahrensende wirksam und kann so oft lange herausgeschoben werden. Ab einer –oft erreichten- Verfahrensdauer von 1 Jahr, ist ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr ohne Weiteres zu verhängen, sodass die Zeit eine große Hilfe darstellt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in den meisten Fällen sofort ausgesprochen und der Führerschein gem. § 94 StPO beschlagnahmt. Ist man mit der Herausgabe des Führerscheins nicht einverstanden muss binnen 3 Tagen eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

In der Praxis wird der Führerschein dann oft gem. § 111a StPO vorläufig entzogen. Das bedeutet, dass bereits im laufenden Verfahren die Fahrerlaubnis einbehalten wird und man von einem Tag auf den anderen zum Fußgänger wird. Diese vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwar mit der Beschwerde gem. § 304 StPO angreifbar, führt aber in den wenigsten Fällen zum Erfolg. Eine Beschwerde ist deswegen nur nach guter Überlegung einzureichen.

Neben der sofortigen Wirkung hat die Entziehung den weiteren Nachteil, dass persönliche Umstände in der juristischen Praxis meist keine Berücksichtigung finden. Berufliche Einbußen bis hin zum Existenzverlust bleiben oft unberücksichtigt, sodass eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB nicht mal so nebenher gemacht ist.

Sie haben Fragen zu einer Trunkenheitsfahrt?

Bundesweite Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Hier  erreichen Sie mich…

Verkehrsrecht Dresden

Hier finden Sie die neuesten Informationen zum Verkehrsrecht in Dresden

KONTAKT RECHTSANWALT

Königsbrücker-Landstraße 29 b

Telefon: 01739473737

Webseite: Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Aktuelles Verkehrsrecht

Aktuelle Nachrichten