Führerscheinentzug bei Trunkenheit im Verkehr
Eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB stellt ein sog. Regelbeispiel von §§ 69,69a StGB dar.
Das bedeutet, es gesetzlich wird vermutet, dass Derjenige, welcher im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand ein Fahrzeug bewegt, grundsätzlich als generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art ist.
Der Führerschein ist am Ende des Strafverfahrens zu entziehen und die Fahrerlaubnisbehörde anzuweisen, vor Ablauf einer bestimmten Zeit keinen neuen Führerschein auszustellen (Sperrfrist).
Da es sich bei der Entziehung um eine Präventionsmaßnahme handelt, ist der Führerschein bereits während des Verfahrens vorläufig zu entziehen (§ 111a StPO).
Im Gegensatz zum Fahrverbot bekommt man den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht automatisch zurück, sondern muss die Neuerteilung bei der zuständigen Behörde beantragen und als Wiederholungstäter oder bei Alkoholisierungen über 1,6 Promille zusätzliche eine MPU ablegen.
Sofern es aber bereits im Strafverfahren gelingt, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wird der Führerschein nicht entzogen. Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr bieten viele Besonderheiten des Einzelfalles, sodass man im Kampf um die Fahrerlaubnis öfters gute Karten hat. Besonders in den Fällen, wo man nur eine sehr kurze Wegstrecke gefahren ist, z.B. beim Umparken, Fahrten zur Nachtzeit auf verkehrsarmer Strecke oder bei Trunkenheitsfahrten mit dem E-Scooter stehen die Chancen meiner Erfahrung nach am besten.
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Bundesweite Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.
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