Nachtrunk2023-01-24T18:29:09+00:00

Nachtrunk als Verteidigung bei einer Trunkenheitsfahrt?

Strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB macht sich nur derjenige, der zur Tatzeit eine bestimmte Alkoholmenge im Blut hatte.

Trifft die Polizei erst später am Tatort ein, hört man oft den Einwand, den Alkohol erst nach der Fahrt zu sich genommen zu haben.

Wenn die Polizei dann vergisst eine zweite Blutentnahme durchzuführen, kann man mit einem solchen Vortrag unter Umständen Erfolg haben.

Sofern diese Einlassung nicht widerlegt werden kann, muss der Betroffene freigesprochen werden. Die Nachtrunkbehauptung birgt aber einige Risiken in sich.

Erstes ist es recht schwer, eine solche Einlassung im Nachhinein so Argumentations- und Faktensicher zu erfinden, dass sie nicht vom Gericht als Schutzbehauptung entlarvt wird.

Zweitens führt eine erfolglose Nachtrunkbehauptung oft zu einer Verschlimmerung der Strafe.

Drittens birgt eine erfundene Nachtrunkbehauptung das Risiko einer Verfahrensverteuerung und auch die Gefahr eine Leistungsfreiheit beteiligter Versicherungen.

Zudem muss dafür oft vorgetragen werden, dass man in kurzer Zeit große Mengen Alkohol zu sich genommen hat. Dies kann im Rahmen einer Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Schwierigkeiten führen.

Fazit: Eine Nachtrunkbehauptung sollte immer sehr genau überlegt sein. Falsch vorgetragen führt diese meist zu einer Verschlimmerung des Strafe und Nebenfolge

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